Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025 ist die degressive AfA in ihrer stärksten Form zurück: bis zum Dreifachen der linearen AfA, höchstens 30 % pro Jahr, für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Deutsche Privatinvestoren haben damit neben der Sonder-AfA nach §7g Abs. 5 EStG einen zweiten starken Hebel — und beide wirken im selben Korridor: den ersten Jahren nach Anschaffung. Die Antwort auf die Frage „welche Methode“ ist deshalb in den meisten Fällen klar: beide kombinieren und den Effekt so weit wie möglich ins erste Jahr ziehen. Spannend ist weniger das „ob“, sondern wie groß der Effekt ausfällt — und was man mit der frühen Liquidität anfängt.
Dieser Beitrag stellt die zwei Instrumente nebeneinander, zeigt, dass sie sich — anders als bei den meisten Sonderabschreibungen — gerade nicht ausschließen, sondern zusammen den maximalen Früheffekt ergeben, und rechnet ihn für Batteriespeicher und Photovoltaik durch. Grundlage ist immer ein bereits genutzter Investitionsabzugsbetrag (IAB) — die Mechanik dazu steht in IAB nach §7g EStG: Beispielrechnung für Batteriespeicher.
Zwei Hebel, gleiche Bemessungsgrundlage
Beide Instrumente setzen an derselben Stelle an — und auf derselben Bemessungsgrundlage. Wer den IAB nutzt, zieht bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab vom Gewinn ab; im Jahr der Anschaffung wird dieser Betrag dem Gewinn zwar wieder hinzugerechnet, gleichzeitig aber von den Anschaffungskosten abgezogen (Herabsetzung nach §7g Abs. 2 EStG). Aus 300.000 € Investition werden so 150.000 € AfA-Basis — und genau diese 150.000 € sind die Grundlage für beide Abschreibungsmethoden, die dieser Beitrag vergleicht.
Die Sonder-AfA nach §7g Abs. 5 EStG ist ein zusätzlicher Abschreibungstopf von 40 %, frei verteilbar über fünf Jahre. Die degressive AfA nach §7 Abs. 2 EStG ist dagegen die reguläre Abschreibung — nur eben in fallenden Beträgen statt in gleichbleibenden. Der entscheidende Punkt: Die Sonder-AfA läuft zusätzlich zur regulären AfA, sie ersetzt sie nicht.
Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG im Detail
Die Sonder-AfA erlaubt, in den ersten fünf Jahren zusätzlich bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage abzuschreiben — frei verteilbar über diesen Zeitraum. Sie können die vollen 40 % im ersten Jahr ziehen, gleichmäßig über fünf Jahre strecken oder gezielt in einem einzelnen Jahr mit besonders hoher Steuerlast bündeln. Diese Flexibilität ist der eigentliche Planungshebel.
Voraussetzung ist dieselbe Gewinngrenze wie beim IAB: Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 € nicht übersteigen. Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens — neu oder gebraucht —, die im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr (fast) ausschließlich, also zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Sowohl ein Batteriespeicher als auch eine Photovoltaik-Anlage in einer entsprechend strukturierten Beteiligung erfüllen das regelmäßig.
Degressive AfA §7 Abs. 2 EStG im Detail
Die degressive AfA war jahrelang abgeschafft, kam mit dem Wachstumschancengesetz 2024 befristet zurück (damals das Zweifache der linearen AfA, höchstens 20 %) und wurde mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025 deutlich aufgewertet: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, beträgt sie bis zum Dreifachen der linearen AfA, höchstens aber 30 % pro Jahr (§7 Abs. 2 EStG).
Anders als die Sonder-AfA wird die degressive AfA nicht auf die Anschaffungskosten, sondern jedes Jahr auf den Restbuchwert gerechnet — die Beträge fallen also von Jahr zu Jahr. Wie hoch der degressive Satz ausfällt, hängt von der amtlichen Nutzungsdauer der Asset-Klasse ab, und genau hier unterscheiden sich Batteriespeicher und Photovoltaik:
- Batteriespeicher (BESS): zehn Jahre Nutzungsdauer, lineare AfA 10 %. Das Dreifache wären 30 % — exakt die Obergrenze. Im ersten Jahr also 30 % degressiv statt 10 % linear.
- Photovoltaik-Anlage: zwanzig Jahre Nutzungsdauer, lineare AfA 5 %. Das Dreifache sind 15 %, die 30-%-Obergrenze greift hier nicht. Der degressive Hebel ist bei der PV also kleiner als beim Speicher — aber immer noch dreimal so hoch wie die lineare AfA.
Irgendwann unterschreitet die fallende degressive AfA die lineare Restwert-Abschreibung; ab diesem Crossover-Jahr wird auf linear umgestellt. Im Helios-Standard übernimmt diese Entscheidung der AfA-Plan automatisch — der Investor muss sie nicht selbst treffen.
Können beide gleichzeitig laufen? Ja.
Hier kommt ein Detail ins Spiel, das viele übersehen — und das ein guter Steuerberater sofort hinterfragt. Grundsätzlich schreibt §7a Abs. 4 EStG vor, dass neben einer Sonderabschreibung nur die lineare AfA zulässig ist. Die Sonder-AfA nach §7g Abs. 5 EStG ist davon jedoch eine ausdrückliche Ausnahme: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in §7g Abs. 5 darf sie auch neben der degressiven AfA nach §7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden.
Praktisch heißt das: Sonder-AfA (40 %) und degressive AfA lassen sich kombinieren — beide gleichzeitig, auf derselben Bemessungsgrundlage. Diese Kombination erzeugt den maximalen Abschreibungseffekt in den ersten Jahren. Wie groß er bei Batteriespeicher und PV jeweils ausfällt, zeigt das Praxisbeispiel weiter unten.
Die Standard-Wahl — und die zwei Ausnahmen
Für die allermeisten Investoren ist die Antwort eindeutig: Sonder-AfA voll im Anschaffungsjahr, kombiniert mit der degressiven AfA. Diese Variante erzeugt den größten Steuereffekt im ersten Jahr, den höchsten Barwert über die Laufzeit und die maximale frühe Liquidität. Es gibt nur zwei Konstellationen, in denen eine Abweichung sinnvoll ist.
Ausnahme 1: Das Jahr-1-Einkommen kann den vollen Abzug nicht aufnehmen
Die Abschreibung wirkt nur so stark wie der Grenzsteuersatz, gegen den sie läuft. Wer im Anschaffungsjahr so viel abschreibt, dass das zu versteuernde Einkommen unter die Spitzensteuer-Schwelle rutscht, verschenkt Abzugsvolumen zu einem niedrigeren Satz. In diesem Fall lohnt es sich, die Sonder-AfA nicht voll im ersten Jahr zu ziehen, sondern über bis zu fünf Jahre so zu verteilen, dass in jedem Jahr der volle Spitzensteuersatz getroffen wird. Die degressive AfA läuft dabei unverändert weiter.
Ausnahme 2: Die Anschaffung liegt außerhalb des degressiven Zeitfensters
Die degressive AfA gilt nur für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Wer später anschafft — sofern der Gesetzgeber das Fenster nicht verlängert —, kann nur die lineare AfA nutzen; dann ist die Kombination Sonder-AfA plus lineare AfA die beste verfügbare Wahl. Die Sonder-AfA selbst bleibt davon unberührt, sie ist nicht befristet.
Der Jahr-1-Effekt: Batteriespeicher und Photovoltaik
Die folgende Rechnung zeigt den maximalen Jahr-1-Effekt — Sonder-AfA voll im Anschaffungsjahr plus degressive AfA — für beide Asset-Klassen, jeweils bei 300.000 € Investitionsvolumen und einer AfA-Basis von 150.000 € nach genutztem IAB. Der Unterschied zwischen Batteriespeicher und PV entsteht allein aus der degressiven AfA: 30 % beim BESS (zehn Jahre Nutzungsdauer), 15 % bei der PV-Anlage (zwanzig Jahre).
| Position | Batteriespeicher (BESS) | Photovoltaik (PV) |
|---|---|---|
| Nutzungsdauer / lineare AfA | 10 Jahre / 10 % | 20 Jahre / 5 % |
| Degressive AfA Jahr 1 (3× linear, max. 30 %) | 30 % = 45.000 € | 15 % = 22.500 € |
| Sonder-AfA §7g Abs. 5 (40 %, voll Jahr 1) | 60.000 € | 60.000 € |
| AfA gesamt Jahr 1 | 105.000 € | 82.500 € |
| Steuereffekt Jahr 1 (47,5 %) | 49.875 € | 39.188 € |
Was die frühe Liquidität wert ist
Der eigentliche Hebel ist nicht die Höhe der Abschreibung, sondern ihr Zeitpunkt. Der Steuereffekt fließt nicht über zehn oder zwanzig Jahre verteilt zurück, sondern ganz überwiegend sofort — und steht damit im Folgejahr wieder zur Verfügung. Diese frühe Liquidität ist freies Kapital: für die Eigenkapital-Tranche der nächsten Beteiligung, für Sondertilgung oder für den Aufbau eines diversifizierten Portfolios über mehrere Jahre.
Genau hier entfaltet die Kombination ihren Zinseszins-Charakter: Wer den IAB Jahr für Jahr neu bildet und den Jahr-1-Effekt jeweils in die nächste Investition lenkt, baut schneller Substanz auf, als es der reine Eigenkapital-Einsatz vermuten ließe. Wie sich daraus über mehrere Jahre ein Portfolio entwickelt, zeigt Den IAB jährlich nutzen: Wie Sie über mehrere Jahre ein Beteiligungsportfolio aufbauen; wie wenig Eigenkapital nach diesen Effekten real gebunden bleibt, ordnet Wie viel Eigenkapital wird wirklich gebraucht? ein.
Wahlrechte, Wechselverbote, Dokumentation
Drei Punkte entscheiden in der Praxis über die saubere Umsetzung. Erstens: Die Wahl der Methode wird mit der Steuererklärung ausgeübt — sie ist also keine Entscheidung des Anschaffungstags, sondern eine, die mit dem Steuerberater im Nachhinein optimiert werden kann. Zweitens: Der Wechsel zwischen den Methoden ist nur in eine Richtung erlaubt — von der degressiven zur linearen AfA, nie zurück; den Wechselzeitpunkt bestimmt der AfA-Plan. Drittens: Die in Anspruch genommene Sonder-AfA muss pro Jahr im AfA-Verzeichnis dokumentiert sein; fehlt die Dokumentation, kann das Wahlrecht im Streitfall verloren gehen.